FWG freut sich über „Geldsegen“ aus der Hessenkasse

auleitplanung der Stadt Hadamar, Bebauungsplan „Ehemaliger Güterplatz“ (PENNY-Markt), Gemarkung Hadamar

  • Abwägungs- und Satzungsbeschluss-   Beschluss gemäß § 51 a HGO

§51a HGO   Eilentscheidung an Stelle der Gemeindevertretung

Text § 51 a (1) HGO

  • In dringenden Angelegenheiten entscheidet, soweit die Gemeindevertretung für diese Zwecke keinen besonderen Ausschuss eingerichtet hat, der Finanzausschuss an Stelle der Gemeindevertretung, wenn die vorherige Entscheidung der Gemeindevertretung nicht eingeholt werden kann und Gründe des öffentlichen Wohls keinen Aufschub dulden. Der Finanzausschuss kann in diesem Fall in nicht öffentlicher Sitzung tagen. Die Entscheidung kann im Umlaufverfahren getroffen werden. Unterliegt die ersetzte Entscheidung einer besonderen Mehrheitsanforderung, so gilt diese auch für die Eilentscheidung des Finanzausschusses. Über die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung ist der Vorsitzende der Gemeindevertretung unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu unterrichten. Die Angelegenheit ist in die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung aufzunehmen. Die Gemeindevertretung kann in ihrer nächsten Sitzung die Eilentscheidung wieder aufheben, soweit nicht durch ihre Ausführung bereits nicht mehr rückgängig zu machende Rechte Dritter entstanden sind.

Der HSGB schreibt: ….. Beispiele für dringende Angelegenheiten sind:

  • Gerichtliche Fristen – zulässig
  • Haushalt zulässig; Nachtragshaushalt – zulässig
  • Festlegung neuer Wahltermine – zulässig
  • Satzungen – grundsätzlich nicht zulässig
  • Bebauungsplan – grundsätzlich nicht zulässig

Stellungnahme der FWG:

Die FWG hält die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf den HFA in diesem Fall für höchst unzulässig!

§51 a /1 HGO setzt nach der Gesetzesbegründung voraus, dass eine vorherige Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung nicht eingeholt werden kann und ein Aufschub bis zur nächsten regulären bzw. zu einer Sondersitzung nicht ohne Schaden der Gemeinde möglich ist. Beide Varianten sind ersichtlich nicht gegeben. Der Vorschlag der Fraktionsvorsitzenden der FWG, Susanne Langel, in der Telefonkonferenz des Präsidiums am 4.5.2020, eine Sondersitzung der Stadtverordnetenversammlung einzuberufen, wurde vom Stadtverordnetenvorsteher abgelehnt.

Dringende Angelegenheit?

Dies setzt voraus, dass innerhalb der zur Verfügung stehenden zeitlichen Spanne die Stadtverordnetenversammlung nicht eingeladen werden könnte. Gemäß §58 I HGO gilt für die Einberufung der Stadtverordnetenversammlung jedoch nur eine Frist von mind. 3 Tagen, sodass bei der langfristig erfolgten Einladung zum HFA erst recht die Stadtverordnetenversammlung hätte einberufen werden können. Es wäre also eine Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung immer noch möglich.

Gründe des öffentlichen Wohls dürfen keinen Aufschub dulden

Es läuft weder eine Frist ab, noch kann von Gefahr in Verzug gesprochen werden. Es ist auch kein Schaden erkennbar, der ohne die Sitzung des HFA drohen könnte. Worin soll konkret das plötzliche Ereignis liegen, wodurch die Entscheidung durch den HFA unaufschiebbar wird?

Obwohl nach Meinung der FWG mit der Abstimmung im HFA ein Verfahrensfehler begangen wird, sieht sie keine Chance, die anderen Fraktionen, den Ausschussvorsitzenden und den Stadtverordnetenvorsteher von der Notwendigkeit zu überzeugen, eine Stadtverordnetenversammlung zur Entscheidung einzuberufen. Da die FWG das anstehende Projekt „Ehemaliger Güterplatz“ (Penny- Markt) ausdrücklich befürwortet, würde sie dem Abwägungs- und Satzungsbeschluss auch im HFA notgedrungen zustimmen, allerdings nur unter der Bedingung, dass die unpräzise formulierten Vertragsteile, die von der FWG mündlich in der Ausschusssitzung angesprochen werden, präzise formuliert werden, um evtl. spätere Schäden von der Stadt abzuwenden. Die Erfahrungen mit einigen unpräzisen Vertragsabschlüssen in der Vergangenheit haben uns doch deutlich gezeigt, welche unangenehmen Folgen es für die Stadt haben kann (z.B. Alte Schulturnhalle Hadamar, „Hohe Anwand“ Steinbach).